Wie kann ich verbilligten Wärmepumpenstrom nach § 14a EnWG laden?

Recht Daheim

Für Wärmepumpen kann man eigene Stromversorgungstarife abschließen — was preislich in den meisten Fällen attraktiv ist. Das Gleiche kann man auch für Ladestationen machen, denn das Energiewirtschaftsgesetz garantiert diesen Anspruch:

§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung [..]

“Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung […] ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile.”

Energiewirtschaftsgesetz

Hört sich eigentlich eindeutig an: Ladestationen können einen niedrigeren Stromtarif haben, wenn der Versorger zeitweise das Laden unterbinden kann. Leider ist das in der Praxis nicht ganz eindeutig: Weil eine entsprechende Verordnung für die konkrete Durchführung fehlt, verlangen unterschiedliche Netzbetreiber auch unterschiedliche Messlösungen. Das kann erhebliche Kosten nach sich ziehen — wenn man zusätzlichen Zähler oder Leitungen braucht. Dann kann es sein, das dieser Strom gar nicht mehr billiger als der normale Haushaltsstrom ist. Also: Rechnen wir nach!

Theoretisch günstig

Mal überschlagsweise gerechnet mit durchschnittlichen Preisen aus diesem Finanztip-Artikel:

Was?Wieviel?
Haushaltsstrompreis:0,2908 EUR/kWh
§ 14a-Strompreis:0,2250 EUR/kWh
Vorteil:0,0658 EUR/kWh

Man kann also im Durchschnitt rund 6,5 Eurocent sparen, da für den § 14a-Strom keine Netzentgelte und auch keine Konzessionsabgabe an die Gemeinde berechnet werden. Rechnen wir weiter:

Was?Wieviel?
Gefahrene Kilometer:25000 km/Jahr
Durchschn. Verbrauch:17 kWh/100km
Jährlicher Strombedarf:4250 kWh/Jahr
Vorteil § 14a-Stromtarif:279,65 EUR/Jahr

Das liest sich zunächst einmal gut, allerdings ist das nur die halbe Wahrheit. Während der Strom pro kWh tatsächlich billiger ist, fallen für die Abrechnung und gegebenenfalls Umbauarbeiten erhebliche Kosten an. Und hier wird es leider etwas kompliziert.

Welche Kosten entstehen?

Man hat zwar einen Anspruch auf verbilligten Strom, allerdings darf der Netzbetreiber eine separate Messung verlangen. Dafür muss ein separater Zähler eingebaut werden, der natürlich auch jährlich kostet. Im einfachsten Fall gibt es bereits einen § 14a-Zähler, z.B. für eine Wärmepumpe. Falls dieser mitbenutzt werden kann, gibt es nur die zusätzlichen Kosten für einen Rundsteuerempfänger, mit dem der Netzbetreiber das Laden für einen gewissen Zeitraum am Tag unterbrechen kann. Dafür fallen Installationskosten von vielleicht 120 Euro einmalig an, aber auch jährliche Kosten (ca. 15 Euro/Jahr). Auf 10 Jahre gerechnet:

Was?Wieviel?
Vorteil § 14a-Stromtarif:2796,50 EUR/10 Jahre
Einmalkosten Rundsteuerempfänger:120 EUR/10 Jahre
Jährlicher Kosten Rundsteuerempfänger:150 EUR/10 Jahre
Ersparnis § 14a-Stromtarif:2526,50 EUR/10 Jahre

Lohnt sich also immer noch. Allerdings verschwinden die Kosten für den separaten Zähler in den “Sowieso-Kosten” der bereits existierenden Wärmepumpe. Leider genügt das vielen Netzbetreibern nicht, sie fordern einen weiteren Zähler speziell für die Ladestation. Damit nicht genug: In Zukunft wird bei solchen Fällen ein “intelligentes Messsystem”, also kommunikationsfähige Smart Meter, verbaut werden. Dieses System würde 100 Euro pro Jahr kosten. Eine entsprechende Rechnung sieht dann so aus:

Was?Wieviel?
Vorteil § 14a-Stromtarif:2796,50 EUR/10 Jahre
Einmalkosten Rundsteuerempfänger:120 EUR/10 Jahre
Jährlicher Kosten Rundsteuerempfänger:150 EUR/10 Jahre
Jährlicher Kosten Int. Messsys.:1000 EUR/10 Jahre
Ersparnis § 14a-Stromtarif:1526,50 EUR/10 Jahre

Ein großer Posten fehlt allerdings noch: Der Umbau der Ladestation bzw. des Zählerplatzes. Damit ein Zähler eingebaut werden kann, braucht man die entsprechenden Zählerplätze, und die Ladestation muss auch direkt an den Zählerplatz angeschlossen werden. Ansonsten könnte man Haushalts- und Ladestrom ja nicht voneinander trennen. Die Kosten für so einen Umbau sind nicht zu vernachlässigen: Ich würde hier mal locker von 3000 Euro je nach Gegebenheiten vor Ort ausgehen. Die beiden oben beschriebenen Varianten würden dann innerhalb von 10 Jahren zu Mehrkosten statt zu einer Ersparnis führen.

Fazit

Wer einen Neubau plant oder seine Elektrik erneuert: Gleich einen entsprechend großen Zählerschrank einbauen und die entsprechende Leitung inklusive Datenkabel zur Garage einbauen. Dann kann sich ein § 14a-Stromtarif durchaus rechnen. Sobald allerdings der Zählerplatz extra für den § 14a-Tarif eingerichtet werden soll, lohnt sich das in meinem Beispiel nicht.

Gleichzeitig kommt es immer darauf an, mit wem man seine Versorgungsverträge und auch die Verträge für den Messstellenbetrieb macht. Da kann es regional wirklich gute, aber auch weniger gute Angebote geben. Im Endeffekt hilft nur: Selbst rechnen und gegebenenfalls bei einem Umbau der Elektrik an § 14a denken.

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